STLK
Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau
Ausgabestand 11/2024
Leistungsbereiche des STLK – Standardleistungskatalog
STLK ist eine nach Leistungsbereichen gegliederte Sammlung standardisierter, datenverarbeitungsgerechter Texte zur Beschreibung von Standardleistungen im Straßen- und Brückenbau, die vom Bundesministerium für Verkehr und von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegeben wird.
Der FGSV Verlag veröffentlicht hauptsächlich die Arbeitsergebnisse der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV).
Die von der FGSV erstellten Texten mit dem Ausgabestand 11/2024 enthalten die aktuell gültige Fassung des STLK.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung weist auf den aktuellen STLK-Stand hin und bittet, nur noch diesen bei der Aufstellung von Bauvertragsunterlagen im Bundesfernstraßenbau anzuwenden. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung wird empfohlen, den STLK auch für die in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen anzuwenden.
Preisliste
FGSV Verlag GmbH
STLK Texte,Standardleistungskatalog für Straßen- und Brückenbau
895,00 €
Das ist neu in der Version 11/2024
Es gibt 3 neue Bereiche:
- LB 112 Schichten ohne Bindemittel
- LB 132 Lichtsignalanlagen
- LB 101 Baustelleneinrichtung, Baubegleitende Leistungen 05/07 (Korrekturdatum 09/19)
Es gibt 3 korrigierte Bereiche:
- LB 117 Verbau, Gründung
- LB 121 Lager, Übergänge, Geländer f. Ingenieurbauten
- LB 124 Schutz und Instandsetzung v. Betonbauteilen
Es gibt 3 neue Gelbentwürfe:
- LB 802 Entsorgung
- LB 827 Lärmschutzkonstruktion
- LB 837 Kontrollprüfung Oberbau
BKI POSITIONEN
STLK-W und ZTV-W
Der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) herausgegebene Standardleistungskatalog (STLK) für den Wasserbau vereinheitlicht die zur Beschreibung von Bauleistungen im Wasserbau verwendeten Leistungstexte. Er baut auf der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie auf den für den Tiefbau eingeführten bundeseinheitlichen Technischen Regelwerken, insbesondere auf den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV), auf.